2 und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) geht hervor, dass es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungsverfahren und nachträglichen richterlichen Entscheiden (Art. 38a SMVG) um Haftentscheide handelt. Dies sowie der Umstand, dass die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nahe bei der Untersuchungshaft anzusiedeln ist, rechtfertigt die analoge Anwendung von Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen