Am 7. Mai 2018 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Einsetzung des amtlichen Verteidigers auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die BVD verzichteten am 9. Mai 2018 auf eine Stellungnahme und verwiesen auf ihre Eingabe vom 27. März 2018 im Beschwerdeverfahren BK 18 117. Das Zwangsmassnahmengericht liess sich innert Frist nicht vernehmen.