Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 18.04.2018 (KZM 18 567) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventuell: Der Beschwerdeführer sei unter Anordnung des Electronic Monitoring mit der zusätzlichen Auflage sich täglich bei einer noch zu bestimmender Amtsstelle zu melden, aus der Haft zu entlassen. 4. Die entstandenen Verfahrens- und Anwaltskosten vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht sei dem Kanton aufzuerlegen. 5. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Kantonalen