Am 9. März 2018 nahmen sie den Beschwerdeführer per 12. März 2018 vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft und beantragten beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend Verwahrung. Das Zwangsmassnahmengericht hielt mit Entscheid vom 15. März 2018 die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft aufrecht und befristete diese bis zum 11. April 2018. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 117 am 5. April 2018 ab.