1. Am 8. März 2018 hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) des Amtes für Justizvollzug die gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) angeordnete stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Am 9. März 2018 nahmen sie den Beschwerdeführer per 12. März 2018 vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft und beantragten beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend Verwahrung.