Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 182 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Apolloni, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern Vollzugsbehörde Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 18. April 2018 (KZM 18 567) Erwägungen: 1. Am 8. März 2018 hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) des Amtes für Justizvollzug die gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) angeordnete stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosig- keit auf. Am 9. März 2018 nahmen sie den Beschwerdeführer per 12. März 2018 vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft und beantragten beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Auf- rechterhaltung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend Verwahrung. Das Zwangsmassnahmengericht hielt mit Entscheid vom 15. März 2018 die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft aufrecht und befristete diese bis zum 11. April 2018. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 117 am 5. April 2018 ab. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben. Am 18. April 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der BVD die gegenüber dem Beschwerde- führer angeordnete Sicherheitshaft um drei Monate, d.h. bis am 11. Juli 2018. Hier- gegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 Beschwerde. Er beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 18.04.2018 (KZM 18 567) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventuell: Der Beschwerdeführer sei unter Anordnung des Electronic Monitoring mit der zusätzli- chen Auflage sich täglich bei einer noch zu bestimmender Amtsstelle zu melden, aus der Haft zu entlassen. 4. Die entstandenen Verfahrens- und Anwaltskosten vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt sei dem Kanton aufzuerlegen. 5. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen. 6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die entstandenen Partei- (gemäss noch einzureichen- der Honorarnote) und Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 7. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Unterzeich- nende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen. Am 7. Mai 2018 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Einsetzung des amtlichen Verteidigers auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die BVD verzichteten am 9. Mai 2018 auf eine Stellungnahme und verwiesen auf ihre Eingabe vom 27. März 2018 im Beschwerdeverfahren BK 18 117. Das Zwangsmassnahmengericht liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Die BVD ordnen die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 38a Abs. 1 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) an. Gestützt auf Abs. 2 dieses Artikels beantragen sie dem Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhal- tung der Sicherheitshaft. Diese Art von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist weder im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) noch in der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorgesehen. Aus Art. 38 Abs. 2 Bst. m des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung 2 und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) geht hervor, dass es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungs- verfahren und nachträglichen richterlichen Entscheiden (Art. 38a SMVG) um Haftentscheide handelt. Dies sowie der Umstand, dass die vollzugsrechtliche Si- cherheitshaft nahe bei der Untersuchungshaft anzusiedeln ist, rechtfertigt die ana- loge Anwendung von Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6). Dasselbe hat für eine Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicher- heitshaft zu gelten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicher- heitshaft zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht vorab, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei verspätet erfolgt. Art. 38a Abs. 2 SMVG äussere sich nicht darüber, gemäss welchen Vorschriften bei der beantragten Aufrechter- haltung oder Verlängerung der Sicherheitshaft vorzugehen sei. Ohne bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung werde im Kanton Bern in solchen Fällen nach Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO vorgegangen. Ob die Anwendung von Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO vorliegend rechtens sei, werde sich noch zeigen. Auch wenn Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO Anwendung finden würde, hätte nach Art. 226 Abs. 1 StPO vor- gegangen werden müssen. Der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 18 117 (Aufrechterhaltung Sicherheitshaft) sei noch nicht rechtskräftig. Somit handle es sich vorliegend nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Aufrecht- erhaltung der Sicherheitshaft. Die BVD hätten ihren Verlängerungsantrag am 4. April 2018 beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiere vom 18. April 2018. Dieser sei demnach nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt. Er sei deshalb unverzüglich aus der Sicherheits- haft zu entlassen. 3.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Das Zwangs- massnahmengericht hat mit Entscheid vom 15. März 2018 die von den BVD vor- sorglich angeordnete vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis am 11. April 2018 auf- rechterhalten. Dies wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Be- schluss BK 18 117 vom 5. April 2018 bestätigt. Da die Sicherheitshaft per 11. April 2018 auslief, musste diese verlängert werden. Dabei ist das Zwangsmassnahmen- gericht zu Recht analog nach Art. 227 StPO (i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO) vorgegangen. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer den Beschluss der Be- schwerdekammer in Strafsachen BK 18 117 angefochten und das Bundesgericht hierüber zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Verlänge- rungsentscheids noch nicht befunden hatte. Allerdings hat eine Beschwerde in Strafsachen in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 des Bun- 3 desgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Eine Ausnahmekonstel- lation gemäss Art. 103 Abs. 2 Bst. b BGG liegt hier nicht vor. Im Übrigen wurde ei- ne aufschiebende Wirkung – soweit ersichtlich – auch nicht beantragt oder von Am- tes wegen angeordnet. Demnach war der Beschluss BK 17 117 sofort vollstreckbar und die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis am 11. April 2018 hatte Geltung. Es ging beim vorliegend angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts folglich nicht mehr um eine erstmalige Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft, sondern um deren Verlängerung. Die BVD haben am 4. April 2018 innert der Frist von Art. 227 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Sicherheitshaft beantragt. Am 6. April 2018 gewährte das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer ei- ne Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung, um zum Verlängerungsantrag Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Die Stellungnahme des Beschwerde- führers datiert vom 16. April 2018 (Eingang Zwangsmassnahmengericht: 17. April 2018). In dieser wurde zu Recht nicht beanstandet, dass das Zwangsmassnah- mengericht fälschlicherweise von einer Verlängerung der vollzugsrechtlichen Si- cherheitshaft ausgegangen sei. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Stel- lungnahme. Indem das Zwangsmassnahmengericht am 18. April 2018 entschied, hat es folglich die fünftägige Frist nach Eingang der Stellungnahme (Art. 227 Abs. 5 StPO) gewahrt. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erfolgte mithin fristgerecht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Bundesge- richts zwischenzeitlich mit Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018 abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werden konnte. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft auch den materiellen Anforderungen genügt. Mit der Sicherheitshaft soll das Ver- fahren nach Art. 62c Abs. 4 StGB gesichert werden. 4.2 Stellt sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme her- aus, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann, wenn also die Fortführung dieser Massnahme als aussichtslos erscheint, ist sie in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB aufzuheben. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu befürchten, dass der Täter wei- tere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht gemäss Art. 64c Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (BGE 134 IV 315 E. 3.7). Anstelle eines dringenden Tatverdachts ist bei der vollzugsrechtlichen Sicherheits- haft zu prüfen, ob die Anordnung einer Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB in Frage kommt. Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, son- dern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haft- prüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch 4 kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist daher, ob die Anordnung einer Verwahrung wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). Der Haftgrund ergibt sich auch aus Art. 38a Abs. 1 SMVG. Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Ein- leitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4 und 6, Art. 64a Abs. 3 oder Art. 95 Abs. 5 StGB zur Sicherung des Rückversetzungsverfahrens bzw. des nachträglichen richterlichen Entscheids vor- sorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Diese Formulierung entspricht dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Art. 221 Abs. Bst. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Ände- rung des SMVG vom 23. Dezember 2009, S. 6, wonach mit diesem Artikel die Grundlage für die Vollzugsbehörde geschaffen werden soll, in dringlichen Fällen Sicherheitshaft anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit besteht, welcher durch keine anderen Massnahmen begegnet werden kann). Grundsätzlich erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist aber zu berücksichtigen, dass es im Ergebnis genügte, wenn das Risiko, dass der Verurteil- te Gewalt- oder Sexualdelikte verüben könnte, erhöht war (BGE 137 IV 333 E. 2.3.3) bzw. eine massgebliche Rückfallgefahr verbunden mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgewiesen war (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.5). Ausgehend davon darf in einem Haftverfahren zur Siche- rung eines nachträglichen richterlichen Entscheids betreffend Anordnung einer Verwahrung an die Annahme der Rückfallgefahr kein allzu hoher Massstab ange- legt werden. 4.3 Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 6.3 ff. ausführlich dargelegt, weshalb bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die Anordnung einer Verwahrung aufgrund einer erheblichen Gefähr- dung der Öffentlichkeit derzeit als wahrscheinlich erscheint. Darauf kann verwiesen werden. Seither haben sich keine massgeblichen Änderungen ergeben. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Beim Beschwerdefüh- rer liegt unbestrittenermassen eine schwere psychische Störung vor (akzentuierte vermeidende, narzisstische, querulatorische und dissoziale Persönlichkeitszüge im beschützenden Rahmen sowie erhebliche Teilansprechbarkeit für Mädchen zwi- schen 9 und 16 Jahren im Sinne einer Pädophilie und Hebephilie; vgl. S. 56 und 118 des Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2017). Die statio- näre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wurde aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2005 durch das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der sexuellen Belästigung und der Pornografie schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt (Probezeit: 4 Jahre). Rund drei Jahre später wurde er am 22. Mai 2008 vom Kreisgericht V Burgdorf- Fraubrunnen erneut der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach und teilweise 5 versucht begangen, sowie der Widerhandlungen gegen den Pornografietatbestand schuldig erklärt. Die mit Urteil vom 19. Januar 2005 ausgesprochene bedingte Geldstrafe wurde widerrufen und der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheits- strafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Diese wurde zugunsten einer stationären thera- peutischen Massnahme aufgeschoben. Dem Beschwerdeführer muss zudem ge- stützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ wei- terhin eine hohe Rückfallgefahr für illegale Pornografie und sexuelle Übergriffe auf Kinder und damit für Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB attestiert werden (S. 112 des Gutachtens). Gemäss Dr. med. C.________ befindet sich der Beschwerdefüh- rer immer noch in der Gruppe der Hochrisikotäter (S. 109 des Gutachtens). Die im Gutachten festgehaltene legalprognostische Einschätzung wird sowohl von den Psychiatrischen Diensten D.________ im Austrittsbericht vom 10. Oktober 2010 als auch von der Justizvollzugsanstalt (JVA) E.________ im Verlaufsbericht vom 20. November 2017 bestätigt. Beide gehen von einer unbedingten Notwendigkeit der Fortsetzung der Massnahme mit intensiver psychotherapeutischer Arbeit aus. Kinder sind besonders schutzwürdig. Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2). Es ist deshalb weiter- hin von einer ungünstigen Rückfallprognose mit einem erheblichen Sicherheitsrisi- ko im Sinne von Art. 38a Abs. 1 SMVG bzw. Art. 221 Abs. 1 StPO auszugehen, dem entgegengewirkt werden muss. Angesichts des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ sowie der Empfehlung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 10. Januar 2018 bestehen vor- läufig allerdings starke Zweifel an der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers, welche für die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich wäre (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB, wonach die stationäre the- rapeutische Massnahme nur dann verlängert werden kann, wenn zu erwarten ist, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psy- chischen Störung des Täters im Zusammenhang stehender Verbrechen oder Ver- gehen begegnen lässt; vgl. HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 110a zu Art. 64 StGB, wonach es für die Annahme der Behandel- barkeit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Ge- fahr weiterer Straftaten bedarf). Eine ausreichende Risikosenkung durch Therapie konnte und kann gemäss Dr. med. C.________ beim Beschwerdeführer nicht er- reicht werden (S. 112, 123 und 126 f. des Gutachtens; vgl. E. 6.5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018). Auch aus dem Verlaufsbericht der JVA E.________ vom 28. November 2017 ergibt sich, dass auf der F.________(Abteilung) keine wesentlichen Veränderungen oder Erkenntnisse abgebildet werden konnten. Die JVA E.________ hat sich zwar für einen weiteren Behandlungsversuch im Rahmen einer Verlängerung der stationären therapeuti- schen Massnahme ausgesprochen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der JVA E.________ um die behandelnde Institution handelt und sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit (seit 6. Juli 2017; rund fünf Monate) in der JVA E.________ befand. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ sowie die Beurteilung der KoFako wurden unter Berücksichtigung der Aktenlage und Auseinandersetzung damit verfasst. Es kann deshalb im Haftprü- 6 fungsverfahren vorläufig darauf abgestellt werden. Dementsprechend ist derzeit von einer Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers bei gleichzeitig fortbestehen- dem hohem Rückfallrisiko für schwere Delikte auszugehen. Die KoFako hat die Anordnung der Verwahrung empfohlen. Auch Dr. med. C.________ hat sichernde Massnahmen angesichts der geringen Behandelbarkeit und des hohen Rückfallrisi- kos für illegale Pornografie und sexuelle Übergriffe auf Kinder in Betracht gezogen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht daher im (beschränkten) Rahmen der Überprüfung der Sicherheitshaft derzeit davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit ei- ne Verwahrung des Beschwerdeführers aufgrund seiner qualifizierten Gefährlich- keit erheblich ist. Die Sicherheitshaft ist angesichts des hohen Rückfallrisikos für schwere Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig. Damit liegen die Voraussetzungen für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft weiterhin vor. Die ab- schliessende Würdigung betreffend Anordnung einer Verwahrung wird im nachträg- lichen richterlichen Verfahren durch das zuständige Regionalgericht vorzunehmen sein. Was der Beschwerdeführer hiergegen in seiner neuerlichen Beschwerde einwen- det, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist bereits im Be- schluss BK 18 117 vom 5. April 2018 E. 6.8 auf diese Rügen eingegangen. Die Ausführungen haben nach wie vor Geltung: Es trifft zu, dass Dr. med. C.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten Ausführungen zu for- cierten Lockerungen machte (S. 133 des Gutachtens). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, es sei von keiner Rückfall- und Fluchtgefahr auszugehen und die öffentliche Sicherheit sei bei einer Entlassung nicht gefährdet. Dr. med. C.________ hat im Anschluss an die vom Beschwerdeführer zi- tierte Stelle vielmehr ausgeführt, dass diese Variante (forcierte Lockerungen im Vollzug bis zur Höchstdauer der Massnahme ohne Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme) mit er- heblichen Unsicherheiten einhergehe. Die drei Deliktsmechanismen seien derart unbefriedigend, dass aktuell noch nicht einmal ein plausibles Risiko-Management möglich sei. Zudem hat der Gutachter si- chernde Massnahmen im Falle der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahmen in Be- tracht gezogen. In der Aufhebungsverfügung der BVD vom 8. März 2018 wurde einlässlich dargelegt, weshalb die Gewährung von Vollzugsöffnungen als nicht opportun erschienen und die von Dr. med. C.________ auf S. 133 f. gemachten Empfehlungen als nicht umsetzbar eingestuft würden (vgl. S. 8 f. der Aufhebungsverfügung). So wurde ausgeführt, dass die Abwesenheit eines verlässlichen internen Risikomanagements und die fragliche Monitorisierbarkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit der gutachterlichen Einschätzung, dass im aktuellen Setting keine Erfolge mehr zu erwarten seien, gerade gegen eine Umsetzung der Empfehlungen 4 bzw. 1 des Gutachtens (Verlängerung des statio- nären Massnahmenvollzugs mit einer im Vergleich zu günstigen Verläufen verlangsamten Prozessi- on) sprechen würden. Auch die therapeutischen Eingangsbedingungen für eine eventuell beabsichtig- te medikamentöse Therapie seien beim Beschwerdeführer noch nicht einmal im Ansatz vorhanden. Diese Ausführungen der BVD erscheinen bei summarischer Prüfung nachvollziehbar. Letztlich hat auch der Gutachter selbst angeführt, dass sämtliche Settings in einem offenen Rahmen problema- tisch erschienen (S. 116 des Gutachtens) resp. bei der Variante 4 (Verlängerung des stationären Massnahmenvollzugs mit einer im Vergleich zu günstigen Verläufen verlangsamten Prozession) ein «gewisses Risiko» eingegangen werde (S. 134 des Gutachtens). 5. 7 5.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 5.2 Unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. C.________, welches vor dem Hintergrund der attestierten akzentuierten vermeidenden, narzisstischen, que- rulatorischen und dissozialen Persönlichkeitszüge im beschützenden Rahmen und der erheblichen Teilansprechbarkeit für Mädchen zwischen 9 und 16 Jahren im Sinne einer Pädophilie und Hebephilie von einer hohen Rückfallgefahr ausgeht, und da gemäss dem Gutachter im bisherigen Vollzugsverlauf keine nennenswerten deliktpräventiven Fortschritte erzielt werden konnten, bestehen derzeit keine Er- satzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr zu bannen. Auch das vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. C.________ erwähnte Electronic Monitoring, verbunden mit der Auflage, sich täg- lich bei einer Amtsstelle zu melden, ist nicht hinreichend, um der vom Beschwerde- führer ausgehenden erheblichen Gefahr für die Sicherheit Dritter zu begegnen. Das Electronic Monitoring wurde von Dr. med. C.________ im Rahmen seiner Aus- führungen zu den Lockerungen/Entlassung erwähnt. Auch der Gutachter hat sich diesen Lockerungen gegenüber letztlich kritisch geäussert (vgl. S. 116 des Gutach- tens; vgl. E. 4.3 hiervor). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. März 2018 in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlänge- rung der Sicherheitshaft um drei Monate bis am 11. Juli 2018 führt zu einer Haft- dauer von 4 Monaten. Die Haftdauer ist verhältnismässig und nicht zu beanstan- den. 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 11. Juli 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Damit verbleibt es bei der vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzten Kostenverteilung. Soweit der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht rückwirkend per 12. März 2018 die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand beantragt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies bereits mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. März 2018 betreffend Auf- rechterhaltung der Sicherheitshaft erfolgt ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Rechtsanwalt 8 B.________ wird ersucht, der Beschwerdekammer in Strafsachen seine Kostenno- te einzureichen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird ersucht, der Be- schwerdekammer in Strafsachen seine Kostennote einzureichen. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Bern, 23. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10