421 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt. Als Endentscheid wird der Entscheid am Ende des gesamten Verfahrens bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat gegen die Haftanordnung Beschwerde eingereicht, weshalb die hier anfallende Entschädigung, wie auch diejenige im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Hauptsache geschlagen werden. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme (Art. 421 Abs. 2 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 421 StPO, auch zum Folgenden).