5 Soweit der Verteidiger mit seinem Antrag, wonach die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren nach Einforderung einer Kostennote zu bestimmen und auszurichten sei (Rechtsbegehren 3 und 4 sowie Beschwerde S. 5), darauf abzielt, dass die Beschwerdekammer die Höhe der Entschädigung festlege und ausrichte, ist Folgendes festzuhalten: Die amtliche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO). Art. 421 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt.