5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1‘000.00 festgelegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die vorinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorinstanzlichen Verfahren sind dem amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers mangels Beteiligung keine Aufwendungen entstanden. Dessen Entschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO;