Da die Haftvoraussetzungen nicht offensichtlich fehlen, kommt eine Haftentlassung nicht in Betracht. Angesichts der Ermittlungsergebnisse (u.a. diverse DNA-Hits und rückwirkende Randdatenerhebungen) besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer diverse Einbruchdiebstähle in verschiedenen Kantonen begangen hat. Ausgehend davon, dass er ausländischer Staatsangehöriger ist, keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und in Haft einen Fluchtversuch unternommen haben soll, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht von vornherein von der Hand zu weisen.