Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 23. April 2018 (ARR 18 120) ist folglich zu kassieren und die Angelegenheit ist dem Zwangsmassnahmengericht zur erneuten Beurteilung, unter Gewährung der Parteirechte, zurückzuweisen. Die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen nicht automatisch zur Haftentlassung. Da die Haftvoraussetzungen nicht offensichtlich fehlen, kommt eine Haftentlassung nicht in Betracht.