Im zweitgenannten Beschluss hatte die amtliche Verteidigung zumindest im Rahmen der mündlichen Parteivorträge Kenntnis vom Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft. Hier jedoch konnte sie infolge Büroabwesenheit noch gar nicht Kenntnis vom Verlängerungsantrag erhalten. 4.3 Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 23. April 2018 (ARR 18 120) ist folglich zu kassieren und die Angelegenheit ist dem Zwangsmassnahmengericht zur erneuten Beurteilung, unter Gewährung der Parteirechte, zurückzuweisen.