4 1B_191/2013 vom 12. Juni 2013) und BK 17 516 vom 12. Januar 2018 beurteilten Sachverhalte. Im erstgenannten Beschluss erwuchs dem Beschwerdeführer allein schon deshalb kein Nachteil, da er zeitgleich in einem anderen Verfahren vom Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2013 vom 12. Juni 2013 E. 2.2). Im zweitgenannten Beschluss hatte die amtliche Verteidigung zumindest im Rahmen der mündlichen Parteivorträge Kenntnis vom Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft.