In Kenntnis der Praxis wiederholt begangene Verfahrensfehler verdienen keinen Rechtsschutz. Abgesehen davon besteht kein Anspruch auf Heilung. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger zum Verlängerungsantrag nicht hat vernehmen lassen können, stellt eine schwere Verletzung der Parteirechte dar. Die vorliegende Konstellation ist ferner nicht vergleichbar mit den in den Beschlüssen BK 13 93 vom 16. April 2013 (respektive Urteil des Bundesgerichts