In letztgenanntem Beschluss der Beschwerdekammer wurde von einer Kassation abgesehen, weil sich der Beschwerdeführer letztendlich doch im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hat vernehmen lassen können und das Zwangsmassnahmengericht dessen Stellungnahme im Entscheid berücksichtigt hat. Dass Gehörsverletzungen im Rahmen von Haftverfahren nicht in jedem Fall im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sondern auch eine Kassation in Erwägung gezogen werden kann, kommt für das Zwangsmassnahmengericht somit nicht überraschend. In Kenntnis der Praxis wiederholt begangene Verfahrensfehler verdienen keinen Rechtsschutz.