Die diesbezüglichen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 415 vom 12. Januar 2016 und BK 17 377 vom 10. Oktober 2017 sind dem Zwangsmassnahmengericht bekannt, betrafen sie doch eigene Entscheide. In letztgenanntem Beschluss der Beschwerdekammer wurde von einer Kassation abgesehen, weil sich der Beschwerdeführer letztendlich doch im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hat vernehmen lassen können und das Zwangsmassnahmengericht dessen Stellungnahme im Entscheid berücksichtigt hat.