Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdekammer in früheren Entscheiden bei ähnlich gelagerten Konstellationen (Verletzung rechtliches Gehör durch Nichtanhörung der betroffenen Person) den Verfahrensfehler geheilt hat, ist eine Heilung hier nicht angebracht. Die Beschwerdekammer hat schon mehrfach festgehalten, dass eine Zustellung per Fax den Zustellvorschriften nicht zu genügen vermag. Die diesbezüglichen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 415 vom 12. Januar 2016 und BK 17 377 vom 10. Oktober 2017 sind dem Zwangsmassnahmengericht bekannt, betrafen sie doch eigene Entscheide.