Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 134 I 140 E. 5.5, 126 I 68 E. 2). Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdekammer in früheren Entscheiden bei ähnlich gelagerten Konstellationen (Verletzung rechtliches Gehör durch Nichtanhörung der betroffenen Person) den Verfahrensfehler geheilt hat, ist eine Heilung hier nicht angebracht.