29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessende Anspruch des Beschwerdeführers auf Information und Mitwirkung am Verfahren ohne entsprechende gesetzliche Grundlage (vgl. WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 47 zu Art. 29 BV) und damit in unzulässiger Weise ein. 4.2 Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 134 I 140 E. 5.5, 126 I 68 E. 2).