Auch aus dem Umstand, dass sich die Praxis in Haftverfahren der Zustellung mittels Fax bedient, kann die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Fristenlauf nicht zu ihren Gunsten ableiten. Zusammenfassend steht fest, dass die mit Fax versandte Verfügung vom 16. April 2018 nicht rechtsgültig eröffnet worden ist und somit keine Wirkungen hat entfalten können (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 377 vom 10. Oktober 2017 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 1B_87/2013 vom 10. April 2013 E. 4.2). Die Vorinstanz schränkte dadurch den aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV;