das Gericht bediente sich der eingeschriebenen Postsendung. Dass bilateral mit der Rechtsvertretung eine andere Zustellart vereinbart worden wäre, so dass sich eine Berufung auf die Zustellvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO möglicherweise als treuwidrig erweisen könnte, ist nicht ersichtlich und braucht auch nicht näher geprüft zu werden. Auch aus dem Umstand, dass sich die Praxis in Haftverfahren der Zustellung mittels Fax bedient, kann die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Fristenlauf nicht zu ihren Gunsten ableiten.