85 Abs. 2 StPO den im Haftverlängerungsverfahren geltenden Fristen nicht entgegen. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass das Recht auf Stellungnahme auf drei Tage beschränkt ist (eine weitergehende Einschränkung – z.B. hinsichtlich Zustellart und Fristbeginn – sieht das Gesetz nicht vor) und das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert fünf Tagen seit Eingang der Stellungnahme zu entscheiden hat. Sollte der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht innerhalb der noch laufenden Haftdauer ergehen können, erlaubt Art. 227 Abs. 4 StPO die Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Vorliegen des Entscheids.