85 Abs. 2 StPO; ebenso wenig der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BGE 142 IV 125 E. 4.2). Die Bestimmungen in der Strafprozessordnung zum Haftverfahren sehen – trotz den in Haftsachen kürzeren zeitlichen Rahmenbedingungen – keine von Art. 85 Abs. 2 StPO abweichende Regelung vor. Anders als die Staatsanwaltschaft meint, stehen die Zustellvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO den im Haftverlängerungsverfahren geltenden Fristen nicht entgegen.