85 StPO dient der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten. Die Einhaltung von Art. 85 Abs. 2 StPO ermöglicht den Behörden, den ihnen obliegenden Nachweis des ordnungsgemässen Empfangs einer Mitteilung zu erbringen, was wiederum Voraussetzung für den Beginn eines Fristenlaufs und den Eintritt allfälliger Säumnisfolgen ist (vgl. BRÜHSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 85). Der Strafprozessordnung sind keine rechtlichen Konsequenzen zu entnehmen für den Fall einer Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO;