Gleichentags hat das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger die Gelegenheit eingeräumt, zum Verlängerungsgesuch Stellung zu nehmen, dies bis 19. April 2018, 12:00 Uhr. Die Eröffnungsformel der fraglichen Verfügung vom 16. April 2018 enthält den Klammerzusatz «nur per Fax» (Haftakten ARR 18 120, pag. 9). Ausser einem Ausdruck einer sogenannten «Delivery Notification», wonach die Faxnachricht am 16. April 2018 um 16:27:08 Uhr versendet wurde (Haftakten ARR 18 120 pag. 13), findet sich kein Zustellnachweis in den Akten.