4. 4.1 Die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wurde mit Entscheid vom 2. Februar 2018 bis 29. April 2018 verlängert (Haftverfahren ARR 18 16). Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft ein allfälliges Haftverlängerungsgesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einzureichen, was sie vorliegend mit ihrem Gesuch vom 16. April 2018 auch getan hat. Gleichentags hat das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger die Gelegenheit eingeräumt, zum Verlängerungsgesuch Stellung zu nehmen, dies bis 19. April 2018, 12:00 Uhr.