Dies schon deshalb, weil die für Haftverfahren vorgesehenen kurzen Fristen mit den allgemeinen Zustellvorschriften nicht gewahrt werden könnten. Vor dem Hintergrund, dass sich der Rechtsvertreter im bisherigen Verfahren nicht gegen diese Zustellart gewehrt habe und ihm ausserdem bekannt gewesen sei, dass die mit Entscheid vom 2. Februar 2018 verlängerte Haftdauer per 29. April 2018 enden würde, verdiene seine Argumentation keinen Rechtsschutz. Ohnehin stelle sich die Frage, wie denn eine per Einschreiben versandte Verfügung innert nützlicher Frist hätte zur