Er sei zwischen dem 16. April 2018 und dem 19. April 2018 büroabwesend gewesen, habe daher keine Kenntnis von der mit Fax bis 19. April 2018 angesetzten Frist erhalten und somit auch nicht innert Frist eine Vernehmlassung einreichen können. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass es der gängigen Praxis entspreche, sich in Haftprüfungsverfahren des Faxes als Zustellform zu bedienen. Dies schon deshalb, weil die für Haftverfahren vorgesehenen kurzen Fristen mit den allgemeinen Zustellvorschriften nicht gewahrt werden könnten.