3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, dadurch begangen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Zustellvorschriften missachtet habe. Er sei zwischen dem 16. April 2018 und dem 19. April 2018 büroabwesend gewesen, habe daher keine Kenntnis von der mit Fax bis 19. April 2018 angesetzten Frist erhalten und somit auch nicht innert Frist eine Vernehmlassung einreichen können.