_, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 4. Mai 2018 Beschwerde, mit dem Antrag auf Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Mai 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ schloss in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.