Zusammenfassend handelt es sich bei der Anordnung einer rechtshilfeweisen Befragung des Beschwerdeführers um eine verfahrensleitende Verfügung des erstinstanzlichen Gerichts, die keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt. Die Anfechtung mittels Beschwerde fällt daher gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. b und Art. 65 Abs. 1 StPO ausser Betracht. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.