Im Gegenteil, der Beschwerdeführer erhält so die Gelegenheit, sich zu den gegen ihn geäusserten Vorwürfen zu äussern. Er konnte sogar im Vorfeld zu den an ihn zu richtenden Fragen Stellung beziehen. Die Teilnahme an der später durchzuführenden Hauptverhandlung steht ihm nach wie vor offen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, die Anordnung der rechtshilfeweisen Einvernahme am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens zusammen mit dem Endentscheid mittels Berufung anzufechten.