Daraus lässt sich schliessen, dass das Regionalgericht dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verweigern will. Es will einzig sicherstellen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Einreise in die Schweiz scheitert, zuvor bereits einmal befragt und ihm damit das rechtliche Gehör gewährt werden konnte. Inwiefern ihm durch die Teilnahme an dieser rechtshilfeweisen Einvernahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer erhält so die Gelegenheit, sich zu den gegen ihn geäusserten Vorwürfen zu äussern.