Hierbei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Begründet wird sie namentlich damit, dass selbst wenn der Beschuldigte die Absicht äussere, zur dereinst anzusetzenden Hauptverhandlung aus Ecuador in die Schweiz einzureisen, gegenwärtig ungewiss sei, ob eine Einreise tatsächlich stattfinden werde.