Das Regionalgericht hatte am 17. November 2017 seine Absicht erklärt, anstelle einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers dessen rechtshilfeweise Einvernahme und keine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung anzuordnen. Nachdem der Beschwerdeführer zu den geplanten Fragen hatte Stellung nehmen können, wurde am 7. März 2017 die rechtshilfeweise Befragung in Auftrag gegeben. Hierbei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung.