Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind verfahrensleitende Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte immer dann anfechtbar, wenn sie für die betroffene Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Es muss sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Dies setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen