3. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte steht grundsätzlich die Beschwerde offen. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Diesbezüglich gilt es zu präzisieren: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind verfahrensleitende Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte immer dann anfechtbar, wenn sie für die betroffene Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.