Am 31. Mai 2018 übergab der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft in Ecuador eine selbstständig verfasste Replik. Diese ging am 15. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer ein. 2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Regionalgericht habe seine rechtshilfeweise Einvernahme angeordnet, anstatt ihn – unter Gewährung des freien Geleits nach Art. 204 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) – zur Hauptverhandlung vorzuladen. Die Verhinderung seiner persönlichen Teilnahme an der Verhandlung sei überspitzt formalistisch und stelle eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung dar.