Da die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung innert nützlicher Frist nicht möglich war, wurde die Verhandlung am 17. November 2017 wieder abgesetzt. Am 7. März 2018 gab das Regionalgericht eine rechtshilfeweise Befragung von A.________ in Auftrag. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) selbstständig, ohne Zutun seines amtlichen Verteidigers, Beschwerde. Er übergab die Beschwerdeschrift am 6. April 2018 der Schweizerischen Botschaft in Ecuador. Über den Rechtshilfeweg gelangte das Schreiben am 4. Mai 2018 an die Beschwerdekammer in Strafsachen, welche am 9. Mai 2018 ein Beschwerdeverfahren eröffnete.