Dieses Ersuchen lehnte das Staatssekretariat für Migration ab, so dass das Regionalgericht das Verfahren bis zum Ablauf der Einreisesperre, d.h. bis am 21. März 2017, sistierte. Mittels Verfügung vom 27. März 2017 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Am 12. Mai 2017 lud das Regionalgericht erneut zur Hauptverhandlung, angesetzt auf den 6. Dezember 2017, vor und ordnete die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung an A.________ an. Da die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung innert nützlicher Frist nicht möglich war, wurde die Verhandlung am 17. November 2017 wieder abgesetzt.