Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 180 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Beschwerde gegen das Regionalgericht Berner Jura-Seeland betreffend Rechtsverweigerung (PEN 14 406) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Verfahren gegen A.________ hängig wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- gesetz. A.________ hält sich zurzeit in Ecuador auf. Am 20. November 2015 lud das Regionalgericht A.________ zur Hauptverhandlung auf den 7. Juni 2016 vor. Es ersuchte das Staatssekretariat für Migration am 23. November 2015 zu diesem Zweck um Suspension der gegen den Beschuldigten verhängten Einreisesperre. Dieses Ersuchen lehnte das Staatssekretariat für Migration ab, so dass das Regio- nalgericht das Verfahren bis zum Ablauf der Einreisesperre, d.h. bis am 21. März 2017, sistierte. Mittels Verfügung vom 27. März 2017 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Am 12. Mai 2017 lud das Regionalgericht erneut zur Hauptverhand- lung, angesetzt auf den 6. Dezember 2017, vor und ordnete die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung an A.________ an. Da die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung innert nützlicher Frist nicht möglich war, wurde die Verhandlung am 17. November 2017 wieder abgesetzt. Am 7. März 2018 gab das Regionalgericht eine rechtshilfeweise Befragung von A.________ in Auftrag. Gegen diese Verfü- gung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) selbstständig, ohne Zu- tun seines amtlichen Verteidigers, Beschwerde. Er übergab die Beschwerdeschrift am 6. April 2018 der Schweizerischen Botschaft in Ecuador. Über den Rechtshilfe- weg gelangte das Schreiben am 4. Mai 2018 an die Beschwerdekammer in Straf- sachen, welche am 9. Mai 2018 ein Beschwerdeverfahren eröffnete. Die verfah- rensleitende Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts schloss mit Eingabe vom 11. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 18. Mai 2018 mit, dass sie das Vorgehen der Gerichtspräsidentin als korrekt erachte und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichte. Am 31. Mai 2018 übergab der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft in Ecuador eine selbstständig verfasste Replik. Diese ging am 15. Juni 2018 bei der Beschwerde- kammer ein. 2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Regionalgericht habe seine rechtshilfeweise Einvernahme angeordnet, anstatt ihn – unter Gewährung des freien Geleits nach Art. 204 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) – zur Hauptverhandlung vorzuladen. Die Verhinderung seiner persönli- chen Teilnahme an der Verhandlung sei überspitzt formalistisch und stelle eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung dar. 3. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte steht grundsätzlich die Beschwerde offen. Ausgenommen sind ver- fahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Diesbezüglich gilt es zu präzisie- ren: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind verfahrensleitende Verfü- gungen erstinstanzlicher Gerichte immer dann anfechtbar, wenn sie für die betrof- fene Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Es muss sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Dies setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen 2 lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung rei- chen hingegen nicht aus. Der Nachweis über das Vorliegen eines nicht wieder gut- zumachenden Nachteils obliegt dem Beschwerdeführer (GUIDON, in: Basler Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 393; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1 und 2; 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_240/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2; BGE 136 IV 92 E. 4; BGE 137 III 380 E. 1.2.1). 4. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Anordnung einer rechthilfeweisen Ein- vernahme und dem Dispens von der Hauptverhandlung ein nicht wieder gutzuma- chender Nachteil erwachsen sollte, tut er nicht dar. Ein derartiger Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Das Regionalgericht hatte am 17. November 2017 seine Absicht erklärt, anstelle einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers dessen rechtshilfeweise Ein- vernahme und keine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung anzuordnen. Nachdem der Beschwerdeführer zu den geplanten Fragen hatte Stellung nehmen können, wurde am 7. März 2017 die rechtshilfeweise Befragung in Auftrag gege- ben. Hierbei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Begründet wird sie namentlich damit, dass selbst wenn der Beschuldigte die Absicht äussere, zur dereinst anzusetzenden Hauptverhandlung aus Ecuador in die Schweiz einzurei- sen, gegenwärtig ungewiss sei, ob eine Einreise tatsächlich stattfinden werde. Daraus lässt sich schliessen, dass das Regionalgericht dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verweigern will. Es will einzig sicherstel- len, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Einreise in die Schweiz scheitert, zuvor bereits einmal befragt und ihm damit das rechtliche Gehör gewährt werden konnte. Inwiefern ihm durch die Teilnahme an dieser rechtshilfeweisen Ein- vernahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer erhält so die Gelegen- heit, sich zu den gegen ihn geäusserten Vorwürfen zu äussern. Er konnte sogar im Vorfeld zu den an ihn zu richtenden Fragen Stellung beziehen. Die Teilnahme an der später durchzuführenden Hauptverhandlung steht ihm nach wie vor offen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, die Anordnung der rechtshilfeweisen Einvernahme am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens zusammen mit dem Endentscheid mittels Berufung anzufechten. Zusammenfassend handelt es sich bei der Anordnung einer rechtshilfeweisen Be- fragung des Beschwerdeführers um eine verfahrensleitende Verfügung des erstin- stanzlichen Gerichts, die keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt. Die Anfechtung mittels Be- schwerde fällt daher gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. b und Art. 65 Abs. 1 StPO ausser Betracht. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterleigens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend wer- den die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (BJS 14 8683) Bern, 6. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5