13. Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Eine Entschädigung für Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird ihm daher nicht zugesprochen. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des Unterliegerprinzips ohnehin keine Entschädigung zu. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.