Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt, indem ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine Akteneinsicht gewährt worden ist. Somit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).