101 Abs. 1 StPO steht es den Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft zu. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht das Akteneinsichtsrecht, gleich wie die Teilnahmerechte, noch nicht. Vorliegend wurde das Verfahren nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen gar nicht an die Hand genommen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt, indem ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine Akteneinsicht gewährt worden ist.