Ein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Demnach waren die Behörden auch nicht verpflichtet, ihn über die geplante Einvernahme zu informieren. Eine Verletzung der Teilnahmerechte oder des rechtlichen Gehörs im Allgemeinen ist diesbezüglich nicht auszumachen. 11.5 Auch das Akteneinsichtsrecht ist in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO steht es den Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft zu.