Teilnahmerechte bestehen in diesem Verfahrensstadium noch keine. Am 19. März 2018 wurde der Beschuldigte von der Polizei einvernommen. Die Staatsanwaltschaft hatte die Polizei zuvor mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 309 Abs. 2 StPO mit «ergänzenden polizeilichen Ermittlungen», insbesondere mit der Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person, beauftragt. Die Einvernahme fand aufgrund dieser Rückweisung noch im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen, vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft, statt. Ein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht.