5 N. 8 zu Art. 309). Gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO kann die die Staatsanwaltschaft noch vor Eröffnung einer Untersuchung polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. In diesem Verfahrensstadium geht es erst darum zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigt. Teilnahmerechte bestehen in diesem Verfahrensstadium noch keine.