147 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Die Teilnahmerechte beziehen sich dem Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO nach nur auf Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte. Darüber hinaus bestehen Anwesenheitsrechte bei delegierten Einvernahmen nach Art. 312 Abs. 2 StPO. Keine Teilnahmerechte bestehen bei Einvernahmen, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO durchführt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 147 und