11.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Darunter fällt namentlich das Recht, Akten einzusehen und an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a und b StPO). 11.3 Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Anzeige vom 22. Januar 2018 ausdrücklich als Privatkläger konstituiert. Damit gilt er gestützt auf Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO als Partei und kann grundsätzlich sämtliche Parteirechte ausüben. 11.4 Art. 147 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit.