11. 11.1 Indem der Beschwerdeführer die Feststellung verlangt, er habe seine Rechte als Privatkläger nicht wahrnehmen können bzw. ihm seien diese verweigert worden, rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Konkret bringt er vor, er sei bei Anzeigestellung als Privatkläger aufgetreten. Als solcher hätte er das Recht gehabt, bei der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein. Er sei aber nie über die Einvernahme informiert worden und auch Akteneinsicht habe man ihm nicht gewährt. Der Beschwerdeführer verlangt dafür eine Genugtuung. 11.2 Gemäss Art.